916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken;
Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden;
alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden;
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
2 zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.