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Art. 191

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
  2. Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.

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