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TSV · Tierseuchenverordnung
Art. 185a
Art. 185
Art. 186
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Art. 185a
Art. 185
Art. 186
916.401
TSV
Federal Council Ordinance
1 de set. de 1995
Fonte original
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
Ausserdem ordnet er an, dass:
diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.
Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.
Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.
Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.
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