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Art. 180

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
  2. Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.

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