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Art. 15dbis

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.1
  2. Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1.
  3. Anerkannt werden können:
    1. 2 die nach Artikel 3 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 20253anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
    2. die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank;
    3. der Schweizerische Verband für Pferdesport;
  4. Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
    1. für die Passausstellung einzig den ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugestellten Grundpass verwendet; und
    2. Gewähr bietet, dass sie:
    1. Equidenpässe in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt, 2. Equidenpässe von toten Equiden gut ersichtlich als annullierte Pässe kennzeichnet.
  5. Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.
  6. Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten in der TVD aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 20 IdTVD-V4vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Identitas AG umgehend über die Änderung informiert.5
  7. Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

  2. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der Tierzuchtverordnung vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 723).

  3. SR 916.310

  4. SR 916.404.1

  5. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

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