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Art. 15c

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.
  2. Das Tier muss vor der Ausstellung des Grundpasses (Art. 15d bisAbs. 1) mit einem Mikrochip nach Artikel 15a gekennzeichnet sein.1
  3. 2
  4. Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 IdTVD-V3als Ausweispapier.4
  5. Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Pass, eine Kopie des Signalementblattes oder eine Kopie des Deckblattes des Passes mit Mikrochipnummer muss sich beim Tier befinden.5
  6. Bei der Schlachtung eines Tiers muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben wird.6
  7. Nach der Schlachtung, Verendung und Euthanasierung des Tiers muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. Der annullierte Pass muss dem Eigentümer auf Verlangen retourniert werden.7
  8. Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.8

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

  3. SR 916.404.1

  4. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

  8. Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

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