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Art. 158

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mitMycobacterium bovis, M. caprae undM. tuberculosis.
  2. Wird die Seuche bei anderen Paarhufern festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.

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