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Art. 15

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.1
  2. Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.
  3. Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtbetrieben2, die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom amtlichen Tierarzt3zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

  2. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  3. Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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