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Art. 148

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.
  2. Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen.
  3. Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.

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