916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
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