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Art. 134

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:
    1. die einfache Sperre 2. Grades;
    2. die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug;
    3. 1 die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere;
    4. die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere;
    5. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände;
    6. 2 die Pasteurisation der Milch.
  2. Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.
  3. Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

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