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Art. 122f

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
  2. Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.
  3. Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:
    1. die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern;
    2. die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;
    3. die erforderlichen Hygienemassnahmen;
    4. die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.
  4. Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
    1. den Tier-, Personen- und Warenverkehr einschränken oder verbieten;
    2. nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.
  5. Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.

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