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Art. 122d

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
    1. die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt werden und die Bestimmungsbetriebe gereinigt und desinfiziert werden;
    2. kontaminierte Transport- und Verpackungsmaterialien desinfiziert oder entsorgt werden;
    3. jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird;
    4. exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.
  2. Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restriktionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

Footnotes

  1. SR 916.441.22

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