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Art. 11a

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
  2. Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
    1. Tierärzte;
    2. Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen;
    3. fachkundige Tierhalter, sofern Alt- und Neuweltkameliden aus deren eigener Haltung gekennzeichnet werden.
  3. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht.
  4. Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.
  5. Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20101und 11785:1996/
    Cor 1:20082entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–20 der Verordnung vom 25. November 20153über Fernmeldeanlagen (FAV).
  6. Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen.

Footnotes

  1. Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  2. Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  3. SR 784.101.2

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