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Art. 119

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden:

  1. frühestens 15 Tage nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Schutzzonen; und
  2. nachdem die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl der Bestände einen negativen Befund ergeben hat.

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