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Art. 118

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 90 Absatz 2 gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt.
  2. Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.

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