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Art. 112c

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 Absatz 1 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:1
    1. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
    2. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
  2. Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:
    1. die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
    2. die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.
  3. Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
    1. zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
    2. gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.
  4. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das BLV anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

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