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Art. 45d

916.40TSGFederal Act1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten Personendaten, einschliesslich Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
  2. Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online bearbeiten:
    1. das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
    2. das BAZG1: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
    3. die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
  3. Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online abrufen können.
  4. Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a für ihre eigenen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu nutzen. Online-Zugriffe auf kantonale Daten richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

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