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Art. 38

916.40TSGFederal Act1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.
  2. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
  3. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

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