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Art. 18

910.91LBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.
  2. Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache, Säume auf Ackerland sowie auf offener Ackerfläche angelegte Nützlingsstreifen zählen zur offenen Ackerfläche.1
  3. Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 699).

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