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Art. 75

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
    1. einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;
    2. 1 einen nach Nutzungsart und Wirkung abgestuften Beitrag für teilbetriebliche Produktionsformen;
    3. einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.
  2. Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623;BBl 2020 3955).

6 commentaries

N1.Beitragsförderung naturnaher Produktionsformen

Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden. Die Regelung ermöglicht die Ausrichtung von Produktionssystembeiträgen auf besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen.

Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssystembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen gefördert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG).
Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).

N2.Delegationsnorm für Direktzahlungsverordnung

Art. 75 Abs. 2 LwG bildet eine gesetzliche Delegationsgrundlage, aufgrund derer der Bundesrat festlegt, welche Produktionsformen gefördert werden; so stützte der Bundesrat namentlich die Erlassung der Direktzahlungsverordnung auf entsprechende Delegationsnormen des LwG (inkl. Art. 75 Abs. 2).

Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).

N3.Förderung naturnaher, tier- und umweltfreundlicher Produktion

Produktionssystembeiträge dienen der Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen.

Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssystembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen gefördert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG).

N4.Förderung naturnaher Produktionssysteme

Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden. Die Direktzahlungen umfassen insbesondere Produktionssystembeiträge zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen; die delegierte Regelsetzung des Bundesrats wurde in der Rechtsprechung bestätigt.

Die Direktzahlungen umfassen insbesondere sog. "Produktionssystembeiträge". Solche Beiträge werden zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 75 Abs. 1 LwG). Welche Produktionsformen gefördert werden, legt der Bundesrat fest (Art. 70 Abs. 3 LwG, Art. 75 Abs. 2 LwG).
Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).

N5.Verordnungsbefugnis für Einstreumaterialien

Der Bundesrat kann im Rahmen von Art. 75 LwG (konkreter: gestützt auf die Delegationsnormen) Anforderungen an zulässige Einstreumaterialien durch eine Verordnung (z.B. die Direktzahlungsverordnung) konkretisieren; entsprechende Verordnungsregelungen wurden in der genannten Rechtsprechung als zulässig erachtet.

Nach dem Dargelegten ist auch die Rüge der Beschwerdeführer unbegründet, die in der Direktzahlungsverordnung enthaltenen Regelungen zur Einstreupflicht seien nicht gesetzmässig (vgl. Art. 75 Abs. 2 aDZV i.V.m. Art. 74 Abs. 5 aDZV). Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).

N6.Kürzung des Tierwohlbeitrags bei Einstreupflichtverletzung

Bei Verletzung der Einstreupflicht kann der Tierwohlbeitrag im Bereich der Produktionssystembeiträge gekürzt werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Art. 170 LwG gestützte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b LwG i.V.m. Art. 72 LwG) sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. e LwG i.V.m. Art. 75 LwG) für das Beitragsjahr 2016 wegen der Verletzung der Einstreupflicht.