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Art. 180

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
  2. Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen; davon ausgenommen sind Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle der nach Artikel 14 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19911bezeichneten Produkte übertragen wurde.2Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
  3. Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.

Footnotes

  1. SR 921.0

  2. Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623;BBl 2020 3955).

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