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Art. 165f bis

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand.
  2. Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Verwendung im Informationssystem erfassen.
  3. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
    1. die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
    2. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
    3. die Verwenderin oder der Verwender, für Daten, die sie oder ihn betreffen;
    4. Dritte, die von der Verwenderin oder dem Verwender dazu ermächtigt wurden.

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