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Art. 162

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
  2. Er kann das BLW ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
  3. Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.

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