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Art. 110

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
  2. Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:
    1. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
    2. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

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