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Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfandbestellungen, offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (ZGB1und OR2) Anwendung.
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