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Art. 6

843WEGFederal Act1 de jan. de 1975Fonte original
  1. Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.
  2. Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden.
  3. Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.

1 commentary

N1.Kostenbeteiligung bei Feinerschliessung

Die Grundeigentümer tragen überwiegend bzw. den Hauptanteil der Kosten der Feinerschliessung; Mindestanteile sind in der VWEG geregelt.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG (SR 700) hat das Gemeinwesen die Bauzonen zu erschliessen, wobei das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer regelt. Nach Art. 6 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) erheben die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung. Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 2 WEG). Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG; SR 843.1) wenigstens 30 bzw. 70 Prozent von den Kosten für Anlagen der Grob- resp. Feinerschliessung tragen.