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Art. 42

843WEGFederal Act1 de jan. de 1975Fonte original
  1. Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes.
  2. Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.
  3. Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen.
  4. Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.

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