842.1WFVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2004Fonte original
Die Mieterinnen und Mieter beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ein Gesuch um Zinsvergünstigung einzureichen. Das Gesuch muss eine Bescheinigung der Steuerbehörde enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass die massgebenden Einkommens- und Vermögensvorschriften eingehalten werden.
Die Mieterinnen und Mieter müssen Auskünfte über die Belegung der Wohnung erteilen.
Mieterinnen und Mieter haben das Gesuch innerhalb von zwei Monaten seit Mietbeginn beziehungsweise bei Erneuerungen seit Inkrafttreten des neuen Mietvertrages einzureichen. Bei späterer Einreichung wird die Zinsvergünstigung ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wird, gewährt.
Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Wohneigentum selbst bewohnen, haben das Gesuch vor der Zusicherung von Bundeshilfe einzureichen.
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