842.1WFVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2004Fonte original
Die Rückbürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft nach Artikel 496 OR1.
Mit der Rückbürgschaft werden mindestens 70 Prozent des Regressanspruches der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt.
Eine Rückbürgschaft wird gewährt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Anlagekosten beziehungsweise die Erneuerungskosten mindestens zu 10 Prozent mit Eigenkapital finanziert.