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Art. 18

842.1WFVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2004Fonte original
  1. Die Zinsvergünstigung auf dem Darlehen wird gewährt, wenn die Wohnung von ein oder zwei volljährigen Personen bewohnt wird, deren Vermögen abzüglich ausgewiesener Schulden insgesamt 144 000 Franken nicht übersteigt.
  2. Bei Haushalten mit mehr als zwei volljährigen Personen erhöht sich die Vermögensgrenze um 40 000 Franken pro zusätzliche Person.
  3. Für jedes minderjährige Kind erhöht sich die Grenze um 16 900 Franken.
  4. Bei Mieterinnen und Mietern in bestehenden Mietverhältnissen erhöht sich die Vermögensgrenze um 10 Prozent.
  5. Die Vermögensgrenzen nach den Absätzen 1–3 erhöhen sich um 25 Prozent:
    1. bei Personen, die Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben;
    2. bei Personen, die Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente haben;
    3. bei Personen, die für ihre Pflege dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
  6. Das WBF kann die Vermögensgrenzen der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen.

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