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Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Bundeshilfe nicht mehr in der Lage, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann das Bundesamt ganz oder teilweise auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten und Bürgschaften unter Ausschluss seines Regressrechtes als Bürge vorzeitig honorieren, wenn damit die Risiken für den Bund insgesamt vermindert werden.
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