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Art. 41

842WFGFederal Act1 de out. de 2003Fonte original
  1. Das Bundesamt kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Forschung im Bereich des Wohnungswesens fördern. Diese soll insbesondere dazu dienen, die Markttransparenz zu erhöhen sowie Grundlagen für eine Verbesserung des Wohnraumangebots und des Wohnumfelds zu erarbeiten.
  2. Das Bundesamt kann:
    1. geeigneten Institutionen und Fachleuten Studienaufträge erteilen;
    2. sich finanziell an Forschungsprojekten beteiligen;
    3. exemplarische Projekte mit innovativem und nachhaltigem Charakter fördern.
  3. Es kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

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