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Art. 97

837.02AVIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

(Art. 59c bisAbs. 2 AVIG)1

  1. Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:
    1. die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen;
    2. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;
    3. die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung;
    4. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
    5. die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort;
    6. 2 die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten.
  2. Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.
  3. Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.
  4. Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet.3
  5. Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

1 commentary

N1.Anrechnung und Rückführung von Verkaufserlösen

Erlöse aus dem Verkauf von mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Gegenständen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen; nach Art. 1 WBF werden aus Massnahmen resultierende Einnahmen auf die Vergütung angerechnet. Für Veräusserungen ist die Zustimmung der Ausgleichsstelle erforderlich; der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös ist dem Ausgleichsfonds zurückzuführen.

Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.
Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.

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