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Art. 76

837.02AVIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

(Art. 52 Abs. 2 AVIG)

  1. Die Arbeitslosenkasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:
    1. die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers;
    2. die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
    3. die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.
  2. Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Arbeitslosenkasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.
  3. Den Arbeitnehmeranteil zieht die Arbeitslosenkasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.
  4. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung regelt im Einvernehmen mit dem BSV das Verfahren.
  5. Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.

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