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Art. 60

837.02AVIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG)

  1. Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Arbeitslosenkasse wählen.
  2. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Arbeitslosenkasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn:
    1. die Arbeitslosenkasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
    2. der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Arbeitslosenkasse liegt.
  3. Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Arbeitslosenkasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.
  4. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Arbeitslosenkasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.
  5. Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

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