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Art. 47

837.02AVIVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

(Art. 31 AVIG)1

  1. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.
  2. Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:
    1. Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
    2. durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
    3. von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und
    4. nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

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