projetos
(Art. 83 Abs. 1bisAVIG)1 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). ↩
0 commentaries
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.