Voltar à lei

Art. 97a

837.0AVIGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG1bekannt geben:2
    1. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
    2. 3 den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
    3. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
    4. 4 Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
    5. 5 den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzesvom 16. Dezember 20056(AIG)7;
    6. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
    7. 9 den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an diese vorsieht;
    8. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199210;
    9. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
    10. 11 dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201512gegeben ist;
    11. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
    1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 SchKG13, 5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, 6.14 den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB)15, 7.16 den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des AIG sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 199917zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazugehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind, 8.18 der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle nach den Artikeln 131 und 290 ZGB, wenn sie für das Inkasso von ausstehenden oder die Sicherung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind.19
  2. Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200520gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.21 2bis. Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199922über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben.23
  3. Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.24
  4. In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:25
    1. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
    2. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
  5. Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
  6. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
  7. Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
  8. Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.26

Footnotes

  1. SR 830.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413).

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501).

  5. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375;BBl 2010 4455, 2011 7325).

  6. SR 142.20

  7. Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  8. SR 642.11

  9. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2021 338;BBl 2019 4413). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  10. SR 431.01

  11. Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  12. SR 121

  13. SR 281.1

  14. Eingefügt durch Anhang Ziff. 32 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) (AS 2011 725;BBl 2006 7001). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  15. SR 210

  16. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167;BBl 2008 7733).

  17. SR 0.142.112.681

  18. Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  19. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803).

  20. SR 822.41

  21. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359;BBl 2002 3605).

  22. SR 823.20

  23. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167;BBl 2008 7733).

  24. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803).

  25. Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803).

  26. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413).

2 commentaries

N1.Schweigepflicht-Ausnahmen und DSG/IDG-Anforderungen

Art. 97a AVIG bildet eine gesetzliche Grundlage für Ausnahmen von der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht. Eine solche Abweichung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und muss den Anforderungen von Art. 19 DSG bzw. § 18 IDG entsprechen.

Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 und § 18 des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 10. Februar 2011 verlangen für die Bekanntgabe von Personendaten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine solche stellt für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Art. 97a AVIG dar. Die genannte Bestimmung stellt eine Ausnahme von der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht dar. Art. 33 ATSG verpflichtet Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 33 ATSG gilt ohne Ausnahme. Eine Abweichung vom Grundsatz der Schweigepflicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage gemäss den Anforderungen von Art. 19 DSG bzw. von § 18 IDG (vgl. die Kommentierung der analogen, inhaltlich teilweise identischen Bestimmung von Art. 97 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981 durch Kurt Pärli, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 97 N 4).
Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 und § 18 des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 10. Februar 2011 verlangen für die Bekanntgabe von Personendaten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine solche stellt für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Art. 97a AVIG dar. Die genannte Bestimmung stellt eine Ausnahme von der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht dar. Art. 33 ATSG verpflichtet Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 33 ATSG gilt ohne Ausnahme. Eine Abweichung vom Grundsatz der Schweigepflicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage gemäss den Anforderungen von Art. 19 DSG bzw. von § 18 IDG (vgl. die Kommentierung der analogen, inhaltlich teilweise identischen Bestimmung von Art. 97 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981 durch Kurt Pärli, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 97 N 4).

N2.Einwilligungspflicht und mutmassliche Einwilligung

Für die in Abs. 4 lit. b geregelten "übrigen Fälle" ist im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Liegt keine schriftliche Einwilligung vor, ist diese grundsätzlich einzuholen, sofern das Einholen möglich ist. Nur wenn das Einholen nicht möglich ist, kann die Einwilligung nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden.

Von den verschiedenen, in Art. 97a AVIG geregelten Konstellationen kommt vorliegend einzig die "Auffangbestimmung" von Abs. 4 lit. b als gesetzliche Grundlage für eine zulässige Bekanntgabe der fraglichen Personendaten aus dem ALE-Dossier von E.____ in Betracht. Danach dürfen in den "übrigen Fällen" - also in den Fällen, die in den vorausgegangenen Absätzen 1 bis 3 nicht geregelt sind - Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf. Diese Anforderungen an eine zulässige Datenbekanntgabe sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es liegt keine schriftliche Einwilligung von E.____ vor und es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, dass das Einholen einer Einwilligung vorliegend möglich gewesen wäre und sie nicht als im Interesse des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden durfte.
Von den verschiedenen, in Art. 97a AVIG geregelten Konstellationen kommt vorliegend einzig die "Auffangbestimmung" von Abs. 4 lit. b als gesetzliche Grundlage für eine zulässige Bekanntgabe der fraglichen Personendaten aus dem ALE-Dossier von E.____ in Betracht. Danach dürfen in den "übrigen Fällen" - also in den Fällen, die in den vorausgegangenen Absätzen 1 bis 3 nicht geregelt sind - Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf. Diese Anforderungen an eine zulässige Datenbekanntgabe sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es liegt keine schriftliche Einwilligung von E.____ vor und es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, dass das Einholen einer Einwilligung vorliegend möglich gewesen wäre und sie nicht als im Interesse des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden durfte.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.