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Art. 18a

836.21FamZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:
    1. 1 AHV-Nummer2, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitzstaat des anspruchsbegründenden Kindes;
    2. AHV-Nummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der anspruchsberechtigten Person;
    3. die Beziehung des anspruchsbegründenden Kindes zur anspruchsberechtigten Person;
    4. den Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person;
    5. die für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulage zuständige Stelle nach Artikel 21c FamZG;
    6. die für die Dossierführung zuständige Zweig- oder Abrechnungsstelle, sofern sie nicht mit der Stelle nach Buchstabe e identisch ist;
    7. die Art der Familienzulage;
    8. die gesetzliche Grundlage der Familienzulage;
    9. den Beginn und das Ende des Anspruchs;
    10. den Arbeitgeber, sofern die Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist, dies verlangt.
  2. Das BSV erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Daten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779).

  2. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 40 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

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