836.21FamZVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2009Fonte original
(Art. 13 Abs. 3 FamZG)
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt.
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