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Art. 16kbis

834.1EOGFederal Act1 de jan. de 1953Fonte original
  1. Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
  2. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16c Absatz 3 sinngemäss.
  3. Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben b–e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
  4. Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.

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