833.11MVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1994Fonte original
Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031zugelassen ist an:
Bundesübungen und Vorübungen dazu;
Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen dazu;
Jungschützenleiterkursen und Wiederholungskursen dazu;
Nachschiesskursen;
Verbliebenenkursen.
Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer an den Übungen und Kursen nach Absatz 1 mitwirkt als:
eidgenössischer Schiessanlagenexperte, eidgenössischer Schiessoffizier oder Mitglied einer kantonalen Schiesskommission;