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Art. 33

833.11MVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1
    1. der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein,
    2. die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und
    3. der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen.
  2. Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbescheids.2
  3. Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand durch Zwischenverfügung.
  4. Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wählen. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat einem Anwalt ihrer Wahl.
  5. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

  3. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

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