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Art. 31

833.11MVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.1
  2. Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
  3. Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
  5. Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  6. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

1 commentary

N1.Materielle Fortgeltung des Kreisschreibens 1985

Das Kreisschreiben von 1985 ist formell überholt, da es auf den zwischenzeitlich aufgehobenen Bestimmungen (Art. 126 Abs. 6 UVV / Art. 31 Abs. 6 MVV) beruhte. Materiell kann es jedoch weiterhin als taugliche Grundlage für die Regelung langjähriger Praxis gelten.

Vorliegend ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach das besagte Kreisschreiben aus dem Jahr 1985 lediglich formell überholt ist, da es auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 6 UVV/Art. 31 Abs. 6 MVV erfolgte, welche zwischenzeitlich aufgehoben sind. Materiell kann es jedoch weiterhin als taugliche Grundlage für die Regelung der langjährigen Praxis gelten (vgl. auch Dettwiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Fn 6).