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Art. 63

833.1MVGFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erscheinen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizinische Untersuchung bewilligt werden.
  2. Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit.
  3. Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes, auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung.
  4. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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