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Art. 55

833.1MVGFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt.
  2. Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.
  3. Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben werden.

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