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Art. 36

833.1MVGFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
  2. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
    1. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
    2. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
    3. die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.

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