Voltar à lei

Art. 30

833.1MVGFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original

Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.