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Art. 27

833.1MVGFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.
  2. Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung einer dieser Personen oder Anstalten liegt.
  3. Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.
  4. Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
  5. Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.2

Footnotes

  1. SR 173.110

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202).

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